1. Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir das durch Ihre Bestellung abgegebene Vertragsangebot durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich annehmen.
(2) Unsere Angestellten bzw. Vertreter besitzen lediglich Abschlussvollmacht, d.h. ihre Vertretungsmacht ist auf den Abschluss von Geschäften unter unveränderter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
(3) Der Verkauf erfolgt nach Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen. Geringfügige Abweichungen des Kaufgegenstandes hiervon in Konstruktion, Abmessung, Form und Farbe berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen.
3. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind – falls nicht anders vereinbart – innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Gegebene Schecks und Wechsel gelten erst nach ordnungsgemäßer Einlösung als Bezahlung. Die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern diese von uns nicht schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Bei Vereinbarung von Ratenzahlung ist eine vorgesehene Anzahlung spätestens bei Auslieferung zu leisten. Der jeweils offen stehende, durch die Ratenzahlung gestundete Betrag ist mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Eine vorzeitige Tilgung durch den Käufer ist jederzeit möglich. Kommt der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig.
(3) Die Preise gelten als Festpreise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Versandkosten, sofern die Abnahme der bestellten Ware innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Bei späterer Abnahme behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (beispielsweise aufgrund von Materialpreisänderungen) eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
4. Verzug
(1) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz sowie Mahnkosten in Höhe von pauschal € 10 pro Mahnung zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
(2) Kommt der Käufer nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns durch den Annahmeverzug entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte im Fall einer Pflichtverletzung durch den Käufer behalten wir uns vor, insbesondere das Recht, nach Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich erfolgen.
(2) Im Falle einer Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Abruftermins ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die 4 Wochen nicht unterschreiten darf, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Käufer zu, sofern und soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ebenso haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder dazu führt, dass der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Alle Fälle von Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung oder ähnlicher Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereichs entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei der Herstellerfirma vorliegen und unsere Selbstbelieferung verzögern. Eine von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch den Hersteller berechtigt uns zum Rücktritt.
6. Verpackung
Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung in unbeschädigtem Zustand wird diese zurückgenommen und die Verpackungskosten werden rückerstattet.
7. Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nachbesserung gilt grundsätzlich mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegen-
standes oder der Art des Mangels weniger oder mehr Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
(3) Die Dauer der Gewährleistung für Mängelansprüche beim Kauf neu hergestellter Sachen beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang.
(4) Soweit eine gebrauchte Sache Kaufgegenstand ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt oder eine Haftung wegen Arglist eingreift. In diesen Fällen gilt die Gewährleistungsfrist nach Absatz (3) entsprechend.
(5) Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, welche aus unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Ebenfalls ist die Gewährleistung für solche Fehler ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Käufer Eingriffe selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
8. Haftungsausschluss
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für verschuldete Schäden bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Fall der Verletzung einer Vertragspflicht sowie bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Unbeschränkt haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Eine weitergehende Schadensersatzhaftung als in Absätzen (1) und (2) vorgesehen ist, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Kosten der Rücknahme und Verwertung – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich – gegebenenfalls unter Beifügung eines Pfändungsprotokolls – und unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung, dass es sich bei dem von dem Dritten in Anspruch genommenen Gegenstand um unser Eigentum handelt, zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungs-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung seinerseits vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufer insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.